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Tatsachenunterschlagung in Berichten

Journalisten können auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie in Berichten wesentliche Tatsachen unterschlagen.

Bei der Berichterstattung gilt für Journalisten der Grundsatz der Vollständigkeit, der eine willkürliche Wiedergabe von Darstellung verbietet. Verstößt ein Journalist gegen diesen, indem er etwa wesentliche Tatsachen unterschlägt, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung weiterer Berichterstattung verklagt werden. Eine unvollständige Berichterstattung ist insbesondere dann unzulässig, wenn hierdurch andere Personen in einem falschen Licht erscheinen, da der Leser oft allein aufgrund der Angaben in der Berichterstattung zu einem eigenen Urteil kommt.

 
 
mrl-sahe 2024-11-24 wid-17 drtm-bns 2024-11-24