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Zeugnis und Arbeitspapiere
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf Zeugnisse am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Sie in der Regel Anspruch auf ein Zeugnis und Ihre Arbeitspapiere.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvergleich (z. B. im Kündigungsschutzverfahren), haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Immerhin müssen Sie sich damit beim nächsten Arbeitgeber bewerben. Was ein wohlwollendes Zeugnis ist, ist im Einzelfall zu ermitteln. Die Zuegnissprache kennt kaum ein Laie. Was sich nett anhört, muss es lange nicht sein. Wenn es zum Beispiel heißt, Sie hätten sich mit Ihren Arbeitskollegen sehr gut verstanden, deutet das an, dass Sie statt zu arbeiten, lieber gequasselt haben.
Übrigens haben Sie auch bei ungekündigtem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Zeugnis. Das nennt sich dann Zwischenzeugnis und ist vom Arbeitgeber auch als solches zu bezeichnen. Ein Zwischenzeugnis benötigen Sie, wenn Sie sich aus ungekündigter Beschäftigung auf eine andere Stelle bewerben wollen. Aber auch für zukünftige Lohn- und Gehaltsverhandlungen kann ein Zwischenzeugnis hilfreich sein. Können Sie Ihrem Arbeitgeber doch vor Augen führen, für wie wertvoll er Sie selbst hält. Auch ein Zwischenzeugnis kann gerichtlich überprüft werden. Das trübt aber natürlich das bestehende Arbeitsverhältnis und sollte daher gut überlegt sein.
Zu den Arbeitspapieren gehört neben Ihrer letzten Gehaltsabrechnung auch der Meldenachweis für die Sozialversicherung. Im Übrigen hängt der Umfang Ihrer Arbeitspapiere von Ihrem Job ab.
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Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Fachanwältin für Arbeitsrecht
&
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht
Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Darf mein Arbeitgeber in meinem Zeugnis angeben, wenn ich aus Sorge vor einer Covid-19-Erkrankung selbst gekündige?
Antwort: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden, ganz gleich aus welchem Grund, haben Sie einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Die übliche Formulierung lautet dann: "Der Mitarbeiter verlässt uns auf eigenen Wunsch."
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ulrike Ludolf
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